LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 25.11.2025 – 5 TaBV 2/25
Was HR sofort wissen muss: Die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 BetrVG dient der Wissensvermittlung, nicht der Verhandlungsführung. Wer als Sachverständiger beauftragt ist, darf nicht als Vertreter des BR gegenüber dem Arbeitgeber auftreten. Arbeitgeber können und sollten diese Grenze einfordern – sachlich, nicht konfrontativ.
Die Entscheidung
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat zwei klare Leitsätze formuliert:
Ein Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG ist nur dann erforderlich, wenn der Betriebsrat eine konkrete Aufgabe mangels eigener Sach- oder Rechtskunde nicht erfüllen kann – und sich diese Kenntnisse nicht kostengünstiger beschaffen kann, insbesondere innerbetrieblich.
Und: Aufgabe des Sachverständigen ist es nicht, als Vertreter des Betriebsrats aufzutreten und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen. Auch nicht bei Verhandlungen über eine betriebliche Vergütungsordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Ein bekanntes Problem
Viele Arbeitgeber kennen die Situation: Externe BR-Berater:innen, die faktisch als Verhandlungsführer:innen auftreten, während die Kosten über § 80 Abs. 3 BetrVG dem Arbeitgeber aufgebürdet werden. Das LAG zieht hier eine klare Grenze.
Einordnung
Die Sachverständigen-Hinzuziehung ist ein berechtigtes Instrument des Betriebsrats. Es geht nicht darum, dem BR die fachliche Unterstützung zu nehmen. Aber der Zweck ist eindeutig: Wissen vermitteln, nicht verhandeln.
Die Abgrenzung ist sachlich – und genau so sollten Arbeitgeber sie auch einfordern. Wer merkt, dass ein externer Berater in Verhandlungen die Regie übernimmt, kann auf die Rollenklarheit hinweisen und die Kostenübernahme hinterfragen.
