LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.11.2025 – 12 SLa 876/25
Was HR sofort wissen muss: Sexuelle Belästigung durch Beschäftigte gegenüber Kund:innen, Patient:innen oder anderen Dritten kann die fristlose Kündigung tragen – auch wenn das AGG formal nicht greift. Die Würdeverletzung im dienstlichen Kontext ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung nach § 626 BGB. Bei körperlichen Übergriffen in Verbindung mit einer Vertrauensstellung sind die Hürden für eine fristlose Kündigung überschaubar.
Der Fall
Das LAG Berlin-Brandenburg hat die fristlose Kündigung eines Rabbiners bestätigt, der im Zusammenhang mit seiner Dienstausübung ein weibliches Gemeindemitglied sexuell belästigt hatte – unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments und seiner Vertrauensstellung als Seelsorger.
Zwei praxisrelevante Aspekte
Erstens die AGG-Lücke: Sexuelle Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG ist nur dann eine verbotene Benachteiligung nach § 7 Abs. 1 AGG, wenn sie sich gegen Beschäftigte i.S.v. § 6 Abs. 1 AGG richtet. Gegenüber Dritten – Gemeindemitgliedern, Kund:innen, Patient:innen – greift das AGG formal nicht. Eine bekannte Schutzlücke, die der Gesetzgeber bislang nicht geschlossen hat.
Zweitens – und das ist die eigentliche Botschaft: Auf das AGG kommt es hier gar nicht an. Die Würdeverletzung gegenüber einem Dritten im Zusammenhang mit der Dienstausübung ist nach § 626 BGB eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die – so das LAG – typischerweise geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Keine Abmahnung nötig. Revision wurde nicht zugelassen.
Was das für die Praxis bedeutet
Übergriffe auf Dritte im dienstlichen Kontext sind keine Privatsache und kein Fall für die Abmahnung. Das betrifft jede Branche mit Kund:innen- und Klient:innenkontakt – von der Pflege über den Einzelhandel bis zur Logistik.
Wer kraft seiner Position besonderes Vertrauen genießt – Führungskräfte, Ausbilder:innen, HR-Verantwortliche –, wird bei Missbrauch dieses Vertrauens härter bewertet. Ein Kündigungsautomatismus besteht nicht. Aber bei körperlichen Übergriffen in Verbindung mit einer Vertrauensstellung hat das LAG die Hürde für eine fristlose Kündigung bewusst niedrig angesetzt.
