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Der gefährlichste Satz im Änderungsvertrag

Was HR sofort wissen muss: Dieser Standardsatz steht in fast jedem Änderungsvertrag: „Im Übrigen bleiben alle Vertragsbestandteile unberührt.“ Er klingt professionell und harmlos. Tatsächlich kann er dazu führen, dass zwischenzeitlich unwirksam gewordene Altklauseln als neu vereinbart gelten – mit der Folge, dass sie am aktuellen AGB-Maßstab gemessen werden und scheitern. Wenn dieser Satz in Ihren Musterverträgen steht: Streichen Sie ihn.


Warum ist der Satz gefährlich?

Die Klausel kann als Bestätigung des gesamten Altvertrags gelesen werden – inklusive Regelungen, die zwischenzeitlich unwirksam geworden sind. Das BAG (u.a. 4 AZR 244/14) wertet solche Formulierungen so: Die Vertragsparteien haben die Bestimmungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart.

Wo zeigt sich das Problem?

Das Problem wird sichtbar bei der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Klassisches Beispiel: Eine Ausschlussklausel im Altvertrag vor dem 01.10.2016 mit der Formulierung „Schriftform“ war unter Bestandsschutz wirksam. Wird der Vertrag durch die Standardklausel neu vereinbart, gilt der aktuelle Maßstab – „Schriftform“ statt „Textform“ ist dann unwirksam. Die Folge: Verfallfristen greifen nicht mehr. Nachforderungen werden möglich.

Und wenn der Änderungsvertrag eine Regelung ersetzen soll, aber gleichzeitig sagt „alles andere bleibt“ – was gilt dann? Unklarheit zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).

Dabei ist der Satz juristisch völlig überflüssig. Was nicht geändert wird, gilt ohnehin weiter.

Zwei Schritte für die Praxis

Erstens: In Änderungsvereinbarungen ausschließlich die konkret zu ändernden Regelungen aufnehmen – keine Generalklausel, die den Restvertrag „bestätigt.“

Zweitens: Bestehende Musterverträge jetzt auf diese Klausel prüfen.

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Sexuelle Belästigung gegenüber Dritten: Fristlose Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.11.2025 – 12 SLa 876/25

Was HR sofort wissen muss: Sexuelle Belästigung durch Beschäftigte gegenüber Kund:innen, Patient:innen oder anderen Dritten kann die fristlose Kündigung tragen – auch wenn das AGG formal nicht greift. Die Würdeverletzung im dienstlichen Kontext ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung nach § 626 BGB. Bei körperlichen Übergriffen in Verbindung mit einer Vertrauensstellung sind die Hürden für eine fristlose Kündigung überschaubar.


Der Fall

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die fristlose Kündigung eines Rabbiners bestätigt, der im Zusammenhang mit seiner Dienstausübung ein weibliches Gemeindemitglied sexuell belästigt hatte – unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments und seiner Vertrauensstellung als Seelsorger.

Zwei praxisrelevante Aspekte

Erstens die AGG-Lücke: Sexuelle Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG ist nur dann eine verbotene Benachteiligung nach § 7 Abs. 1 AGG, wenn sie sich gegen Beschäftigte i.S.v. § 6 Abs. 1 AGG richtet. Gegenüber Dritten – Gemeindemitgliedern, Kund:innen, Patient:innen – greift das AGG formal nicht. Eine bekannte Schutzlücke, die der Gesetzgeber bislang nicht geschlossen hat.

Zweitens – und das ist die eigentliche Botschaft: Auf das AGG kommt es hier gar nicht an. Die Würdeverletzung gegenüber einem Dritten im Zusammenhang mit der Dienstausübung ist nach § 626 BGB eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die – so das LAG – typischerweise geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Keine Abmahnung nötig. Revision wurde nicht zugelassen.

Was das für die Praxis bedeutet

Übergriffe auf Dritte im dienstlichen Kontext sind keine Privatsache und kein Fall für die Abmahnung. Das betrifft jede Branche mit Kund:innen- und Klient:innenkontakt – von der Pflege über den Einzelhandel bis zur Logistik.

Wer kraft seiner Position besonderes Vertrauen genießt – Führungskräfte, Ausbilder:innen, HR-Verantwortliche –, wird bei Missbrauch dieses Vertrauens härter bewertet. Ein Kündigungsautomatismus besteht nicht. Aber bei körperlichen Übergriffen in Verbindung mit einer Vertrauensstellung hat das LAG die Hürde für eine fristlose Kündigung bewusst niedrig angesetzt.

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Massenentlassungsanzeige: Fehler sind unheilbar

BAG, Beschl. v. 19.03.2026 – 2 AS 22/23

Was HR sofort wissen muss: Wer bei Massenentlassungen die Anzeige bei der Agentur für Arbeit verpatzt – fehlend, verspätet oder fehlerhaft – riskiert die Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen. Nachbessern geht nicht. Die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG ist kein Formular, das man nebenbei ausfüllt. Sie ist der neuralgische Punkt jeder Restrukturierung. Fehlt sie, hilft keine Nachholung – die Kündigungen müssen komplett neu ausgesprochen werden.


Der Stand der Dinge

Der 2. Senat des BAG hat im Anfrageverfahren nach § 45 Abs. 3 ArbGG an seiner Rechtsauffassung festgehalten: Ohne wirksame Massenentlassungsanzeige vor Kündigungsausspruch ist die Kündigung unwirksam und kann das Arbeitsverhältnis nicht beenden.

Vorausgegangen war ein jahrelanges Tauziehen zwischen dem 2. und dem 6. Senat. Der 6. Senat wollte die strenge Unwirksamkeitsfolge aufweichen. Beide Senate legten dem EuGH Fragen zur Massenentlassungsrichtlinie vor.

EuGH: Ohne Anzeige kein Fristbeginn

Der EuGH hat im Oktober 2025 (Tomann, C-134/24; Sewel, C-402/24) Klartext gesprochen:

Die Sperrfrist nach Art. 4 Abs. 1 MERL (national: § 18 Abs. 1 KSchG) läuft erst ab wirksamer Anzeige. Ohne Anzeige kein Fristbeginn, ohne Fristablauf keine wirksame Kündigung. Die Kündigung darf zwar nach der Anzeige, aber vor Ablauf der Sperrfrist ausgesprochen werden – wirksam wird sie aber erst nach Fristablauf.

Entscheidend: Eine Nachholung der Anzeige nach Kündigungsausspruch heilt die Kündigung nicht. Das hat der EuGH ausdrücklich verneint. Die Rechtsfolge ergibt sich schon aus Art. 4 Abs. 1 MERL selbst – es braucht keinen Rückgriff auf die Sanktionsnorm des Art. 6 MERL. Damit ist die strenge Linie europarechtlich zementiert und bestätigt.

Praxis-Check für HR

Bei jeder Abbaumaßnahme mit fünf oder mehr Entlassungen in 30 Tagen die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG prüfen und die Massenentlassungsanzeige als erstes auf die Checkliste setzen. Die Anzeige muss den Anforderungen des § 17 Abs. 3 KSchG genügen – auch inhaltliche Fehler bei den Pflichtangaben reichen regelmäßig für die Unwirksamkeit. Das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat (§ 17 Abs. 2 KSchG) muss vor der Anzeige abgeschlossen sein. Der EuGH hat die vorgegebene Abfolge bestätigt.

Die erhoffte Erleichterung für Arbeitgeber ist nicht gekommen. Im Gegenteil: Wer bei der Massenentlassungsanzeige Fehler macht, muss von vorne anfangen.

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Ostern und Arbeitsrecht: Wann ist Feiertag – und wann nicht?

Was HR sofort wissen muss: Karfreitag und Ostermontag sind gesetzliche Feiertage in allen Bundesländern. Ostersonntag dagegen nicht – mit einer einzigen Ausnahme: Brandenburg. Einen Feiertagszuschlag gibt es kraft Gesetzes nicht, aber je nach Tarifvertrag kann auch für Ostersonntag ein Zuschlag anfallen. Und: Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Ostersonntags-Zuschlägen ist nicht so klar, wie viele annehmen.


Drei Tage Ostern, verschiedene Rechtslagen

Karfreitag und Ostermontag sind gesetzliche Feiertage in allen 16 Bundesländern. Es gilt ein Beschäftigungsverbot nach § 9 ArbZG. Ausnahmen sind nur über § 10 ArbZG möglich – etwa in der Logistik, in der Pflege oder in der Gastronomie. Wer am Feiertag nicht arbeitet, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG.

Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag – mit einer einzigen Ausnahme: In Brandenburg ist er als gesetzlicher Feiertag anerkannt. Für den Rest Deutschlands gelten die normalen Sonntagsarbeitsregeln nach §§ 9 ff. ArbZG.

Feiertagszuschlag: Pflicht oder Kür?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge gibt es nicht. Ob Zuschläge gezahlt werden und in welcher Höhe, ergibt sich ausschließlich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.

Aber Achtung: Je nach tariflicher Regelung kann auch für den Ostersonntag ein Feiertagszuschlag anfallen – selbst wenn er kein gesetzlicher Feiertag ist.

BAG: „Ostern“ umfasst auch den Sonntag

Genau das hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt (Urt. v. 24.02.2021 – 10 AZR 130/19). Im konkreten Fall ging es um einen Manteltarifvertrag der Brot- und Backwarenindustrie NRW, der einen Zuschlag von 200 % für Arbeit an „hohen Feiertagen“ vorsah – definiert als „Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten“.

Die Arbeitgeberin zahlte für Arbeit am Ostersonntag 2017 nur den Sonntagszuschlag (50 %) statt des Feiertagszuschlags (200 %). Der Kläger klagte erfolgreich auf die Differenz.

Das BAG stellte klar: Nach dem allgemeinen Sprachverständnis ist der jeweilige Sonntag der zentrale Tag an Ostern und Pfingsten. Wenn ein Tarifvertrag „Ostern“ als hohen Feiertag nennt, ohne den Ostermontag ausdrücklich zu benennen, umfasst das nach Wortlaut, Sinn und Zweck auch den Sonntag. Es liege nach dem allgemeinen Sprachgebrauch fern, dass unter Ostern zwar der Montag, nicht aber der Sonntag zu verstehen sei.

Praxis-Check: Was HR prüfen sollte

Das Urteil betrifft nicht jeden Tarifvertrag. Entscheidend ist die konkrete Formulierung. Das BAG hat in früheren Entscheidungen zu anderen Tarifverträgen den Ostersonntags-Zuschlag gerade abgelehnt, weil dort die „deutlichen Anhaltspunkte“ für eine Einbeziehung fehlten. Es lohnt sich also, den eigenen Tarifvertrag genau zu prüfen:

Nennt der Tarifvertrag „Ostern“ oder „Osterfeiertage“ als Zuschlagstatbestand? Oder ist ausdrücklich nur von „gesetzlichen Feiertagen“ die Rede? Wie wurde der Ostersonntag bisher in der betrieblichen Praxis behandelt?

Wer bisher irrtümlich gezahlt hat (oder nicht), sollte das jetzt absichern.

Steuer- und SV-Freiheit: Ein Detail, das gern übersehen wird

Steuerlich relevant sind die Freigrenzen nach § 3b EStG. Hier gibt es ein Detail, das die Sache komplizierter macht als gedacht: Die Finanzverwaltung zählt Ostersonntag und Pfingstsonntag zu den gesetzlichen Feiertagen im Sinne des § 3b EStG (R 3b Abs. 3 S. 3 LStR 2023). Gesetzlich zwingend ist das nicht – die Finanzgerichtsbarkeit hat die Frage bisher nicht ausdrücklich geklärt.

Und noch ein Klassiker, der gern übersehen wird: Die Steuer- und SV-Freiheit nach § 3b EStG gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeit. Wer am Feiertag nicht arbeitet und Entgeltfortzahlung erhält, hat zwar Anspruch auf den tariflichen Zuschlag – aber nicht steuer- und sozialversicherungsfrei.

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Rassismus im Betrieb: Handlungsoptionen und -pflichten für Arbeitgeber

21. März – Internationaler Tag gegen Rassismus

Was HR sofort wissen muss: Wer bei rassistischem Verhalten im Betrieb nicht handelt, verletzt gleich mehrere gesetzliche Pflichten – von der Fürsorgepflicht über das AGG bis zur gemeinsamen Überwachungspflicht mit dem Betriebsrat. Die Mittel reichen von der Abmahnung bis zur außerordentlichen Kündigung. Entscheidend ist nicht, ob etwas „so gemeint“ war.


Was ist ein rassistischer Vorfall im arbeitsrechtlichen Sinne?

Das Spektrum ist breit: rassistische Beleidigungen gegenüber Kolleg:innen, diskriminierende Sprüche im Teamchat, systematische Ausgrenzung, abwertende Kommentare über Herkunft, Hautfarbe oder Religion. Entscheidend ist nicht die Absicht, sondern die objektive Eignung, die Würde einer Person zu verletzen oder den Betriebsfrieden zu stören.

Welche Pflichten treffen Arbeitgeber?

Wer bei rassistischem Verhalten nicht handelt, verletzt unter Umständen gleich mehrere gesetzliche Pflichten:

  • die Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB),
  • den Schutzauftrag aus dem AGG (§ 12 AGG),
  • den Arbeitsschutz (§§ 4, 5 ArbSchG) und
  • die gemeinsame Überwachungspflicht mit dem Betriebsrat (§ 75 Abs. 1 BetrVG).

Die Mittel sind abgestuft: Abmahnung, Versetzung, ordentliche oder außerordentliche Kündigung – je nach Schwere des Vorfalls.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Der Betriebsrat ist nicht nur Zuschauer. Er hat eine eigene Überwachungspflicht nach § 75 BetrVG und kann nach § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG aktiv Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit beantragen.

Bei Einstellungen oder Versetzungen kann er nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG die Zustimmung verweigern, wenn rassistisches Verhalten den Betriebsfrieden gefährden würde. Im Extremfall kann der Betriebsrat über § 104 BetrVG sogar verlangen, dass der Arbeitgeber diskriminierende Beschäftigte versetzt oder entlässt – notfalls gerichtlich durchsetzbar.

Prävention ist mindestens genauso wichtig

Schulungen und klare Verhaltensrichtlinien sind die Basis. Aber das reicht nicht. Es braucht Meldewege – auch anonyme, etwa über Hinweisgebersysteme. Es braucht Hinsehen statt Wegschauen. Und es braucht eine Führungskultur, die es allen Mitarbeitenden ermöglicht, Beobachtungen und Sorgen offen zu teilen.

Klare Haltung gegen Rassismus ist kein Feelgood-Thema. Es ist eine betriebliche Notwendigkeit.

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Bei geteilter Elternzeit: Kündigungsschutz gilt vor jedem Abschnitt

LAG Hamm, Urt. v. 05.11.2025 – 11 SLa 394/25

Was HR sofort wissen muss: Anträge auf mehr als drei Elternzeitabschnitte bewusst prüfen und nicht reflexhaft genehmigen. Wer in der Lücke zwischen Abschnitten kündigen will, muss die Acht-Wochen-Schonfrist vor dem nächsten Abschnitt im Blick haben. Eine Probezeitkündigung schützt nicht vor § 18 BEEG. Im Zweifel: Kalender und Elternzeitantrag nebeneinanderlegen, bevor eine Kündigung zugestellt wird.


Worum geht es?

Augen auf bei geteilter Elternzeit. Der Kündigungsschutz gilt vor jedem Abschnitt – und wer als Arbeitgeber zusätzliche Abschnitte bewilligt, erweitert ihn mit. Anträge auf mehr als drei Abschnitte sollten nicht einfach durchgewunken, sondern bewusst geprüft und gegebenenfalls abgelehnt werden.

Die Entscheidung des LAG Hamm

Das LAG Hamm hat klargestellt: Der achtwöchige Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG greift nicht nur vor dem ersten Elternzeitabschnitt, sondern vor jedem einzelnen. Auch wenn alle Abschnitte in einem Antrag beantragt wurden.

Auch in der Probezeit (bzw. Wartezeit nach KSchG).

Der Fall

Ein Arbeitgeber hatte in der Lücke zwischen erstem und zweitem Elternzeitabschnitt gekündigt – innerhalb der Acht-Wochen-Schonfrist vor dem nächsten Abschnitt. Er hatte zuvor einem vierten Abschnitt zugestimmt, obwohl er das nicht musste. Ergebnis: Kündigung nichtig, § 134 BGB.

Die Begründung

Das Gericht argumentiert dreiteilig: Der Wortlaut des § 18 Abs. 1 BEEG stützt den Schutz vor jedem Abschnitt. Der Schutzzweck verlangt ihn, weil gerade die Aufteilung Konfliktpotential beim Arbeitgeber auslöst. Und die herrschende Literatur sieht die ältere gegenteilige Rechtsprechung durch die Neufassung des BEEG als überholt an.

Missbrauchseinwand?

Den hat das Gericht verworfen: Ohne Zustimmung des Arbeitgebers sind nur drei Abschnitte zulässig. Die zusätzlichen Schonfristen bleiben praktisch überschaubar.

Praxis-Check für HR

Drei Punkte, die jetzt auf den Tisch gehören:

  1. Elternzeitanträge aktiv managen: Anträge auf mehr als drei Abschnitte nicht automatisch genehmigen. Jede Zustimmung erweitert den Kündigungsschutz.
  2. Schonfrist-Kalender führen: Vor jeder geplanten Kündigung prüfen, ob innerhalb der nächsten acht Wochen ein Elternzeitabschnitt beginnt.
  3. Probezeitkündigungen absichern: § 18 BEEG gilt unabhängig vom KSchG. Auch in der Wartezeit kann der Sonderkündigungsschutz greifen.

Die Revision ist zugelassen – das BAG wird das letzte Wort haben.

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Videoverhandlung am Arbeitsgericht Frankfurt: Ein überfälliger Schritt

Was HR sofort wissen muss: Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ermöglicht jetzt die Teilnahme am Gütetermin per Video. Für Unternehmen mit bundesweiten Strukturen und Prozessbevollmächtigte mit weiten Wegen reduziert das Reisekosten und Zeitaufwand erheblich.


Was hat sich geändert?

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ermöglicht jetzt die Teilnahme am Gütetermin per Video. Das klingt nach einer kleinen Meldung, ist aber eine wesentliche Änderung.

Frankfurt gehört zu den größten Arbeitsgerichten Deutschlands – und hat Anträge auf Videoverhandlungen bisher konsequent zurückgewiesen. Wer dort verhandelte, reiste an.

Warum ist das relevant?

An vielen Arbeitsgerichten – gerade in NRW – sind Videoverhandlungen längst bewährter Alltag. Dass das Arbeitsgericht Frankfurt jetzt nachzieht, zeigt: Digitale Verhandlungsformate setzen sich flächendeckend durch.

Für Unternehmen mit bundesweiten Strukturen, für Prozessbevollmächtigte mit weiten Wegen und für alle, die den Zugang zum Recht nicht an Reisebudgets knüpfen wollen, ist das eine gute Nachricht.

Einordnung

Videoverhandlungen sind kein Allheilmittel – aber ein praxisbewährtes Werkzeug für eine moderne Arbeitsgerichtsbarkeit. Gerade im Gütetermin, der häufig der einzige Termin bleibt und oft mit einem Vergleich endet, spart die Videooption allen Beteiligten Zeit und Geld, ohne dass die Verhandlungsqualität darunter leidet.

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Karneval und Arbeitsrecht: Regionale Realitäten im Arbeitszeugnis

Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 3743/18

Was HR sofort wissen muss: Arbeitsrecht ist Bundesrecht – aber bei der Auslegung spielen regionale Realitäten durchaus eine Rolle. Das gilt auch für die Frage, was in ein Arbeitszeugnis gehört.


Der Fall

2019 musste das Arbeitsgericht Köln zunächst klären, was „Karnevalszeit“ eigentlich bedeutet. Die beklagte Arbeitgeberin meinte: Der Samstag nach Weiberfastnacht sei kein Karnevalstag.

Das Gericht stellte sinngemäß klar: Im Rheinland – insbesondere im Kölner Raum – ist es gerichtsbekannt, dass die Karnevalszeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch dauert.

Die Pointe

Und weil in dieser Zeit in der Gastronomie besonders viel los ist, darf das auch im Arbeitszeugnis erwähnt werden.

Was Arbeitgeber daraus mitnehmen

Arbeitsrecht ist Bundesrecht. Aber bei der Auslegung spielen regionale Realitäten durchaus eine Rolle. Was im Kölner Raum als selbstverständlich gilt, muss in Hamburg oder München nicht jedem geläufig sein – und umgekehrt.

Für die Zeugnispraxis bedeutet das: Branchenübliche und regionaltypische Formulierungen sind zulässig, solange sie dem Wahrheitsgebot entsprechen. Wer Zeugnisse für Beschäftigte in regionalen Kontexten formuliert, sollte diese Kontexte kennen.

Fastelovend ist übrigens kein gesetzlicher Feiertag – jedenfalls nach herrschender juristischer Meinung – aber der Samstag zwischen Weiberfastnacht und Rosenmontag gehört selbstverständlich zur Karnevalszeit.

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(K)ein Rechtsanspruch auf Lifestyle-Teilzeit?

Was HR sofort wissen muss: Der gesetzliche Anspruch auf Teilzeit nach § 8 TzBfG ist klar und ausgewogen geregelt. Arbeitgeber können Anträge aus betrieblichen Gründen ablehnen – das geltende Recht gibt ihnen die Instrumente dafür. Die aktuelle politische Diskussion um eine Einschränkung des Teilzeitanspruchs verkennt, dass das Verfahren bereits ein faires Gleichgewicht zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen herstellt.


Was wird diskutiert?

Die aktuelle Diskussion um die Arbeitszeit wird durch einen Vorstoß der Mittelstands- und Wirtschaftsunion angeheizt. Im Kern geht es um die Forderung, den gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit deutlich einzuschränken und neu zu regeln.

Wie ist die Rechtslage?

Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist in § 8 TzBfG geregelt. Das Verfahren ist klar und ausgewogen ausgestaltet:

Beschäftigte stellen einen Antrag auf Teilzeit. Arbeitgeber und Beschäftigte sind zur Erörterung des Antrags verpflichtet. Die Entscheidung über den Antrag liegt beim Arbeitgeber.

Eine Ablehnung ist ausdrücklich möglich, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe können insbesondere vorliegen, wenn die Organisation oder der Arbeitsablauf wesentlich beeinträchtigt würde oder unverhältnismäßige Kosten entstünden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das geltende Recht ist damit kein Automatismus, sondern ein fair austariertes Verfahren, das betriebliche Belange ausdrücklich berücksichtigt und abwägt. Zusätzliche Genehmigungs- oder Begründungsvorbehalte würden dieses Gleichgewicht nicht verbessern.

Sie würden vor allem neue Bürokratie, mehr Rechtsunsicherheit und zusätzliche Konfliktpotenziale schaffen – für Unternehmen wie für Beschäftigte.

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Mitbestimmung digital gedacht – Fortschritt oder neue Bürokratie?

Was HR sofort wissen muss: Der Koalitionsvertrag 2025 verspricht Online-Betriebsratssitzungen und digitale Betriebsratswahlen als gesetzliche Optionen. Das klingt nach Modernisierung – birgt aber die Gefahr neuer Mitbestimmungstatbestände und zusätzlicher Bürokratie, wo Vereinfachung gefragt wäre.


Was der Koalitionsvertrag vorsieht

Der Koalitionsvertrag 2025 verspricht, Online-Betriebsratssitzungen und Online-Betriebsversammlungen zusätzlich als gleichwertige Alternativen zu Präsenzformaten im Betriebsverfassungsgesetz zu verankern. Zusätzlich soll die Option, online zu wählen, gesetzlich geregelt werden.

Chance oder digitaler Anstrich?

Das klingt zunächst nach einem Update für die Arbeitswelt von morgen. Aber ist das wirklich der frische Wind, den die betriebliche Mitbestimmung braucht – oder nur ein digitaler Anstrich mit neuen Hürden?

Digitale Mitbestimmung ist eine Chance – wenn sie schlank, praxisnah und auf Augenhöhe mit der Realität der Unternehmen gedacht wird.

Was die Praxis nicht braucht

Noch mehr Mitbestimmungstatbestände. Starre Verfahren, die Innovationen ausbremsen – vor allem im Bereich KI. Neue bürokratische Lasten, wo Vereinfachung gefragt ist.

Was die Praxis braucht

Klarheit und Effizienz statt Komplexität. Echte digitale Teilhabe für Betriebsräte. Moderne Regeln für moderne Herausforderungen.

Einordnung

Die Mitbestimmung muss mit der Geschwindigkeit der digitalen Arbeitswelt Schritt halten – nicht umgekehrt. Ob der Gesetzgeber hier wirklich modernisiert oder nur digitalisiert und dabei verkompliziert, wird sich an der konkreten Umsetzung zeigen.

Bitte keine neuen Mitbestimmungstatbestände – sondern Rückschnitt auf ein vernünftiges Maß.