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Der gefährlichste Satz im Änderungsvertrag

Was HR sofort wissen muss: Dieser Standardsatz steht in fast jedem Änderungsvertrag: „Im Übrigen bleiben alle Vertragsbestandteile unberührt.“ Er klingt professionell und harmlos. Tatsächlich kann er dazu führen, dass zwischenzeitlich unwirksam gewordene Altklauseln als neu vereinbart gelten – mit der Folge, dass sie am aktuellen AGB-Maßstab gemessen werden und scheitern. Wenn dieser Satz in Ihren Musterverträgen steht: Streichen Sie ihn.


Warum ist der Satz gefährlich?

Die Klausel kann als Bestätigung des gesamten Altvertrags gelesen werden – inklusive Regelungen, die zwischenzeitlich unwirksam geworden sind. Das BAG (u.a. 4 AZR 244/14) wertet solche Formulierungen so: Die Vertragsparteien haben die Bestimmungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart.

Wo zeigt sich das Problem?

Das Problem wird sichtbar bei der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Klassisches Beispiel: Eine Ausschlussklausel im Altvertrag vor dem 01.10.2016 mit der Formulierung „Schriftform“ war unter Bestandsschutz wirksam. Wird der Vertrag durch die Standardklausel neu vereinbart, gilt der aktuelle Maßstab – „Schriftform“ statt „Textform“ ist dann unwirksam. Die Folge: Verfallfristen greifen nicht mehr. Nachforderungen werden möglich.

Und wenn der Änderungsvertrag eine Regelung ersetzen soll, aber gleichzeitig sagt „alles andere bleibt“ – was gilt dann? Unklarheit zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).

Dabei ist der Satz juristisch völlig überflüssig. Was nicht geändert wird, gilt ohnehin weiter.

Zwei Schritte für die Praxis

Erstens: In Änderungsvereinbarungen ausschließlich die konkret zu ändernden Regelungen aufnehmen – keine Generalklausel, die den Restvertrag „bestätigt.“

Zweitens: Bestehende Musterverträge jetzt auf diese Klausel prüfen.

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Ostern und Arbeitsrecht: Wann ist Feiertag – und wann nicht?

Was HR sofort wissen muss: Karfreitag und Ostermontag sind gesetzliche Feiertage in allen Bundesländern. Ostersonntag dagegen nicht – mit einer einzigen Ausnahme: Brandenburg. Einen Feiertagszuschlag gibt es kraft Gesetzes nicht, aber je nach Tarifvertrag kann auch für Ostersonntag ein Zuschlag anfallen. Und: Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Ostersonntags-Zuschlägen ist nicht so klar, wie viele annehmen.


Drei Tage Ostern, verschiedene Rechtslagen

Karfreitag und Ostermontag sind gesetzliche Feiertage in allen 16 Bundesländern. Es gilt ein Beschäftigungsverbot nach § 9 ArbZG. Ausnahmen sind nur über § 10 ArbZG möglich – etwa in der Logistik, in der Pflege oder in der Gastronomie. Wer am Feiertag nicht arbeitet, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG.

Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag – mit einer einzigen Ausnahme: In Brandenburg ist er als gesetzlicher Feiertag anerkannt. Für den Rest Deutschlands gelten die normalen Sonntagsarbeitsregeln nach §§ 9 ff. ArbZG.

Feiertagszuschlag: Pflicht oder Kür?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge gibt es nicht. Ob Zuschläge gezahlt werden und in welcher Höhe, ergibt sich ausschließlich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.

Aber Achtung: Je nach tariflicher Regelung kann auch für den Ostersonntag ein Feiertagszuschlag anfallen – selbst wenn er kein gesetzlicher Feiertag ist.

BAG: „Ostern“ umfasst auch den Sonntag

Genau das hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt (Urt. v. 24.02.2021 – 10 AZR 130/19). Im konkreten Fall ging es um einen Manteltarifvertrag der Brot- und Backwarenindustrie NRW, der einen Zuschlag von 200 % für Arbeit an „hohen Feiertagen“ vorsah – definiert als „Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten“.

Die Arbeitgeberin zahlte für Arbeit am Ostersonntag 2017 nur den Sonntagszuschlag (50 %) statt des Feiertagszuschlags (200 %). Der Kläger klagte erfolgreich auf die Differenz.

Das BAG stellte klar: Nach dem allgemeinen Sprachverständnis ist der jeweilige Sonntag der zentrale Tag an Ostern und Pfingsten. Wenn ein Tarifvertrag „Ostern“ als hohen Feiertag nennt, ohne den Ostermontag ausdrücklich zu benennen, umfasst das nach Wortlaut, Sinn und Zweck auch den Sonntag. Es liege nach dem allgemeinen Sprachgebrauch fern, dass unter Ostern zwar der Montag, nicht aber der Sonntag zu verstehen sei.

Praxis-Check: Was HR prüfen sollte

Das Urteil betrifft nicht jeden Tarifvertrag. Entscheidend ist die konkrete Formulierung. Das BAG hat in früheren Entscheidungen zu anderen Tarifverträgen den Ostersonntags-Zuschlag gerade abgelehnt, weil dort die „deutlichen Anhaltspunkte“ für eine Einbeziehung fehlten. Es lohnt sich also, den eigenen Tarifvertrag genau zu prüfen:

Nennt der Tarifvertrag „Ostern“ oder „Osterfeiertage“ als Zuschlagstatbestand? Oder ist ausdrücklich nur von „gesetzlichen Feiertagen“ die Rede? Wie wurde der Ostersonntag bisher in der betrieblichen Praxis behandelt?

Wer bisher irrtümlich gezahlt hat (oder nicht), sollte das jetzt absichern.

Steuer- und SV-Freiheit: Ein Detail, das gern übersehen wird

Steuerlich relevant sind die Freigrenzen nach § 3b EStG. Hier gibt es ein Detail, das die Sache komplizierter macht als gedacht: Die Finanzverwaltung zählt Ostersonntag und Pfingstsonntag zu den gesetzlichen Feiertagen im Sinne des § 3b EStG (R 3b Abs. 3 S. 3 LStR 2023). Gesetzlich zwingend ist das nicht – die Finanzgerichtsbarkeit hat die Frage bisher nicht ausdrücklich geklärt.

Und noch ein Klassiker, der gern übersehen wird: Die Steuer- und SV-Freiheit nach § 3b EStG gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeit. Wer am Feiertag nicht arbeitet und Entgeltfortzahlung erhält, hat zwar Anspruch auf den tariflichen Zuschlag – aber nicht steuer- und sozialversicherungsfrei.

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Videoverhandlung am Arbeitsgericht Frankfurt: Ein überfälliger Schritt

Was HR sofort wissen muss: Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ermöglicht jetzt die Teilnahme am Gütetermin per Video. Für Unternehmen mit bundesweiten Strukturen und Prozessbevollmächtigte mit weiten Wegen reduziert das Reisekosten und Zeitaufwand erheblich.


Was hat sich geändert?

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ermöglicht jetzt die Teilnahme am Gütetermin per Video. Das klingt nach einer kleinen Meldung, ist aber eine wesentliche Änderung.

Frankfurt gehört zu den größten Arbeitsgerichten Deutschlands – und hat Anträge auf Videoverhandlungen bisher konsequent zurückgewiesen. Wer dort verhandelte, reiste an.

Warum ist das relevant?

An vielen Arbeitsgerichten – gerade in NRW – sind Videoverhandlungen längst bewährter Alltag. Dass das Arbeitsgericht Frankfurt jetzt nachzieht, zeigt: Digitale Verhandlungsformate setzen sich flächendeckend durch.

Für Unternehmen mit bundesweiten Strukturen, für Prozessbevollmächtigte mit weiten Wegen und für alle, die den Zugang zum Recht nicht an Reisebudgets knüpfen wollen, ist das eine gute Nachricht.

Einordnung

Videoverhandlungen sind kein Allheilmittel – aber ein praxisbewährtes Werkzeug für eine moderne Arbeitsgerichtsbarkeit. Gerade im Gütetermin, der häufig der einzige Termin bleibt und oft mit einem Vergleich endet, spart die Videooption allen Beteiligten Zeit und Geld, ohne dass die Verhandlungsqualität darunter leidet.

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Karneval und Arbeitsrecht: Regionale Realitäten im Arbeitszeugnis

Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 3743/18

Was HR sofort wissen muss: Arbeitsrecht ist Bundesrecht – aber bei der Auslegung spielen regionale Realitäten durchaus eine Rolle. Das gilt auch für die Frage, was in ein Arbeitszeugnis gehört.


Der Fall

2019 musste das Arbeitsgericht Köln zunächst klären, was „Karnevalszeit“ eigentlich bedeutet. Die beklagte Arbeitgeberin meinte: Der Samstag nach Weiberfastnacht sei kein Karnevalstag.

Das Gericht stellte sinngemäß klar: Im Rheinland – insbesondere im Kölner Raum – ist es gerichtsbekannt, dass die Karnevalszeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch dauert.

Die Pointe

Und weil in dieser Zeit in der Gastronomie besonders viel los ist, darf das auch im Arbeitszeugnis erwähnt werden.

Was Arbeitgeber daraus mitnehmen

Arbeitsrecht ist Bundesrecht. Aber bei der Auslegung spielen regionale Realitäten durchaus eine Rolle. Was im Kölner Raum als selbstverständlich gilt, muss in Hamburg oder München nicht jedem geläufig sein – und umgekehrt.

Für die Zeugnispraxis bedeutet das: Branchenübliche und regionaltypische Formulierungen sind zulässig, solange sie dem Wahrheitsgebot entsprechen. Wer Zeugnisse für Beschäftigte in regionalen Kontexten formuliert, sollte diese Kontexte kennen.

Fastelovend ist übrigens kein gesetzlicher Feiertag – jedenfalls nach herrschender juristischer Meinung – aber der Samstag zwischen Weiberfastnacht und Rosenmontag gehört selbstverständlich zur Karnevalszeit.

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(K)ein Rechtsanspruch auf Lifestyle-Teilzeit?

Was HR sofort wissen muss: Der gesetzliche Anspruch auf Teilzeit nach § 8 TzBfG ist klar und ausgewogen geregelt. Arbeitgeber können Anträge aus betrieblichen Gründen ablehnen – das geltende Recht gibt ihnen die Instrumente dafür. Die aktuelle politische Diskussion um eine Einschränkung des Teilzeitanspruchs verkennt, dass das Verfahren bereits ein faires Gleichgewicht zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen herstellt.


Was wird diskutiert?

Die aktuelle Diskussion um die Arbeitszeit wird durch einen Vorstoß der Mittelstands- und Wirtschaftsunion angeheizt. Im Kern geht es um die Forderung, den gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit deutlich einzuschränken und neu zu regeln.

Wie ist die Rechtslage?

Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist in § 8 TzBfG geregelt. Das Verfahren ist klar und ausgewogen ausgestaltet:

Beschäftigte stellen einen Antrag auf Teilzeit. Arbeitgeber und Beschäftigte sind zur Erörterung des Antrags verpflichtet. Die Entscheidung über den Antrag liegt beim Arbeitgeber.

Eine Ablehnung ist ausdrücklich möglich, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe können insbesondere vorliegen, wenn die Organisation oder der Arbeitsablauf wesentlich beeinträchtigt würde oder unverhältnismäßige Kosten entstünden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das geltende Recht ist damit kein Automatismus, sondern ein fair austariertes Verfahren, das betriebliche Belange ausdrücklich berücksichtigt und abwägt. Zusätzliche Genehmigungs- oder Begründungsvorbehalte würden dieses Gleichgewicht nicht verbessern.

Sie würden vor allem neue Bürokratie, mehr Rechtsunsicherheit und zusätzliche Konfliktpotenziale schaffen – für Unternehmen wie für Beschäftigte.

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Tarifautonomie gestärkt: BVerfG korrigiert das BAG bei Nachtarbeitszuschlägen

Was HR sofort wissen muss: Das Bundesverfassungsgericht hat die hohe Bedeutung der Autonomie der Tarifvertragsparteien betont und klargestellt, dass Korrekturen unwirksamer Tarifregelungen in deren Hände gehören. Einer massiven Erhöhung des Tarifvolumens durch die Hintertür – wie sie die aufgehobenen BAG-Entscheidungen bedeutet hätten – hat das BVerfG einen Riegel vorgeschoben.


Worum geht es?

Eine erfreuliche Nachricht für die Tarifautonomie: Das Bundesverfassungsgericht hat den Verfassungsbeschwerden gegen Urteile des Bundesarbeitsgerichts zu vermeintlich gleichheitswidrigen Nachtarbeitszuschlägen stattgegeben und eine wichtige Grundsatzentscheidung zur Tarifautonomie gefällt.

Die Kernaussage

Es ist absolut zu begrüßen, dass das BVerfG die hohe Bedeutung der Autonomie der Tarifvertragsparteien betont. Sehr deutlich macht das BVerfG sodann, in wessen Hände eine etwaige Korrektur bei unwirksamen Tarifregelungen gehört: in die der Tarifvertragsparteien.

Warum das wichtig ist

Einer massiven Erhöhung des Tarifvolumens durch die Hintertür, die die aufgehobenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes bedeutet hätte, hat das BVerfG so einen Riegel vorgeschoben. Das BAG hatte bei der Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien aus Art. 9 Abs. 3 GG verkannt – sowohl auf der Tatbestandsseite als auch auf der Rechtsfolgenseite.

Einordnung für die Praxis

Die Entscheidung ist ein klares Signal: Tarifvertragsparteien haben den Gestaltungsspielraum, den die Verfassung ihnen gibt. Gerichte dürfen diesen Spielraum nicht durch eigene Gleichheitsmaßstäbe ersetzen. Für tarifgebundene Arbeitgeber bedeutet das Rechtssicherheit bei bestehenden Regelungen zu Nachtarbeitszuschlägen – und eine Stärkung der Verhandlungsposition gegenüber pauschalen Nachforderungen.