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Der gefährlichste Satz im Änderungsvertrag

Was HR sofort wissen muss: Dieser Standardsatz steht in fast jedem Änderungsvertrag: „Im Übrigen bleiben alle Vertragsbestandteile unberührt.“ Er klingt professionell und harmlos. Tatsächlich kann er dazu führen, dass zwischenzeitlich unwirksam gewordene Altklauseln als neu vereinbart gelten – mit der Folge, dass sie am aktuellen AGB-Maßstab gemessen werden und scheitern. Wenn dieser Satz in Ihren Musterverträgen steht: Streichen Sie ihn.


Warum ist der Satz gefährlich?

Die Klausel kann als Bestätigung des gesamten Altvertrags gelesen werden – inklusive Regelungen, die zwischenzeitlich unwirksam geworden sind. Das BAG (u.a. 4 AZR 244/14) wertet solche Formulierungen so: Die Vertragsparteien haben die Bestimmungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart.

Wo zeigt sich das Problem?

Das Problem wird sichtbar bei der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Klassisches Beispiel: Eine Ausschlussklausel im Altvertrag vor dem 01.10.2016 mit der Formulierung „Schriftform“ war unter Bestandsschutz wirksam. Wird der Vertrag durch die Standardklausel neu vereinbart, gilt der aktuelle Maßstab – „Schriftform“ statt „Textform“ ist dann unwirksam. Die Folge: Verfallfristen greifen nicht mehr. Nachforderungen werden möglich.

Und wenn der Änderungsvertrag eine Regelung ersetzen soll, aber gleichzeitig sagt „alles andere bleibt“ – was gilt dann? Unklarheit zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).

Dabei ist der Satz juristisch völlig überflüssig. Was nicht geändert wird, gilt ohnehin weiter.

Zwei Schritte für die Praxis

Erstens: In Änderungsvereinbarungen ausschließlich die konkret zu ändernden Regelungen aufnehmen – keine Generalklausel, die den Restvertrag „bestätigt.“

Zweitens: Bestehende Musterverträge jetzt auf diese Klausel prüfen.

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Teilarbeitsunfähigkeit: 157 Seiten zum neuen Rechtsinstitut – kein Wort zur Mitbestimmung

Referentenentwurf des BMG zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Stand 16.04.2026)

Was HR sofort wissen muss: Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sieht mit der Teilarbeitsunfähigkeit (§§ 44c, 44d SGB V n.F.) ein neues Rechtsinstitut vor. Arbeitnehmer:innen sollen bei längerer Erkrankung in festen Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent weiterarbeiten können. Der Arbeitgeber soll sieben Kalendertage ab Anzeige Zeit haben, um die Eignung des Arbeitsplatzes zu prüfen. Schweigen löst eine gesetzliche Fiktion aus: Der Arbeitsplatz gilt kraft Gesetzes als geeignet. Das kollektivrechtliche Problem: In 157 Seiten Entwurf kommt das Wort „Betriebsrat“ kein einziges Mal vor.

Was ist geplant?

Im Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist ein neues Rechtsinstitut vorgesehen: die Teilarbeitsunfähigkeit. Beschäftigte sollen bei längerer Erkrankung – erwartet werden mehr als vier Wochen Arbeitsunfähigkeit – in festen Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit weiterarbeiten können. Das Inkrafttreten ist zum 01.01.2027 geplant.

Die Idee ist nicht neu. Skandinavische Länder arbeiten seit Jahren mit Modellen der teilweisen Krankschreibung. Die Entwurfsbegründung verweist ausdrücklich auf diese Erfahrungen und eine IGES-Studie aus dem Jahr 2018. Der Grundgedanke ist nachvollziehbar: Restarbeitsfähigkeit nutzen, Fehlzeiten reduzieren, den Kontakt zum Arbeitsplatz erhalten.

157 Seiten Entwurf, darunter detaillierte Regelungen zur Ausgestaltung der Teilarbeitsunfähigkeit. Zur Mitbestimmung hingegen: kein Wort.

Das Verfahren im Detail

Der Entwurf sieht ein dreistufiges Verfahren vor:

Erstens die ärztliche Feststellung: Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt stellt eine Teilarbeitsunfähigkeit fest und bestimmt den Umfang – 25, 50 oder 75 Prozent. Die Begrenzung auf feste Stufen soll der Standardisierung dienen, insbesondere für die Entgeltabrechnung und die Berechnung des Teilkrankengeldes.

Zweitens die Zustimmung der beschäftigten Person: Die Inanspruchnahme ist freiwillig. Die beschäftigte Person muss sich selbst gesundheitlich zur teilweisen Arbeitsaufnahme in der Lage sehen.

Drittens die Eignungsprüfung durch den Arbeitgeber: Nach Anzeige der Teilarbeitsunfähigkeit hat der Arbeitgeber sieben Kalendertage, um zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsplatz für eine Tätigkeit im reduzierten Umfang geeignet ist. Gibt der Arbeitgeber innerhalb der Frist keine Erklärung ab, greift eine gesetzliche Fiktion: Der Arbeitsplatz gilt als geeignet. Widerspricht der Arbeitgeber, bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit.

Ein Anspruch auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes soll ausdrücklich nicht bestehen (§ 44c Abs. 3 n.F.).

Entgeltfortzahlung: Volle Leistung trotz Teilarbeit

Ein für die Praxis wichtiges Detail: Die Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG soll von der Teilarbeitsunfähigkeit unberührt bleiben (§ 44c Abs. 5 n.F.). Das bedeutet nach der Entwurfsbegründung: Beschäftigte, die sich für eine teilweise Ausübung ihrer Tätigkeit entscheiden, sollen ihren Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung behalten – unabhängig vom Umfang der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Aus der Aufnahme einer teilweisen Tätigkeit sollen keine Rückschlüsse auf Beginn, Dauer oder Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs gezogen werden.

Der Arbeitgeber erhält im Gegenzug – so die Entwurfsbegründung wörtlich – „den Vorteil, für die Entgeltfortzahlung Arbeitsleistung, wenn auch in reduziertem Umfang, zu erhalten.“

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung tritt das Teilkrankengeld (§ 44d n.F.) an die Stelle: Die Krankenkasse zahlt anteilig für den krankheitsbedingt ausfallenden Arbeitsanteil, der Arbeitgeber vergütet die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung.

Sieben Tage, eine Fiktion – und kein eAU-Abgleich

Die Sieben-Tage-Frist ist operativ schon für sich genommen anspruchsvoll. In der Praxis verschärft sich das Problem: Die eAU-Daten – also die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – liegen in dieser Frist häufig noch gar nicht vor. Der Arbeitgeber soll also eine Eignungsprüfung durchführen, ohne verlässlich zu wissen, welche konkreten Einschränkungen bestehen und in welchem Umfang die Teilarbeitsunfähigkeit festgestellt wurde.

Mitbestimmung: komplett ausgeblendet

Das eigentliche rechtliche Problem liegt tiefer. Die vom Gesetzgeber vorgegebene Prüfung soll laut Entwurfsbegründung „arbeitsorganisatorische, betriebliche und arbeitsschutzrechtliche Voraussetzungen“ umfassen. Dazu zählen laut Begründung ausdrücklich „die Anpassungsfähigkeit von Arbeitsabläufen, die Möglichkeit der Umverteilung von Aufgaben sowie die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben.“

Das ist der Kernbereich der Mitbestimmung – insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Arbeitsschutz). Daneben dürften weitere Mitbestimmungstatbestände betroffen sein: § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) und § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit).

Wie dies in der ohnehin schon knappen Sieben-Tage-Frist geschehen soll, dazu enthält die Entwurfsbegründung nichts. Kein Wort zu Betriebsrat, Mitbestimmung oder BetrVG. Null Treffer in 157 Seiten. Auch „Personalrat“ und „PersVG“ kommen nicht vor. Der Entwurfsverfasser scheint die kollektivrechtliche Dimension schlicht übersehen zu haben.

Das wirft praktische Fragen auf, die der Entwurf nicht beantwortet: Ist der Betriebsrat vor der Eignungsentscheidung zu beteiligen? Wie verhält sich die Sieben-Tage-Frist zu den Beteiligungsrechten? Kann der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Ausgestaltung des Verfahrens verlangen? Und was passiert, wenn der Betriebsrat die Zustimmung zu einer geänderten Arbeitszeitverteilung verweigert – gilt die Eignungsfiktion trotzdem?

Abgrenzung zur stufenweisen Wiedereingliederung

Die Teilarbeitsunfähigkeit tritt neben die bestehende stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V. Der Entwurf positioniert das neue Instrument als eigenständige Alternative: Während die stufenweise Wiedereingliederung auf die schrittweise Rückkehr zur vollen Arbeitsfähigkeit zielt, soll die Teilarbeitsunfähigkeit die Nutzung vorhandener Restarbeitsfähigkeit während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ermöglichen. Beide Instrumente bestehen nebeneinander. Für HR bedeutet das: ein weiteres Verfahren, das verstanden, implementiert und gegenüber Beschäftigten und Betriebsrat kommuniziert werden muss.

Fazit

Die Grundidee, erkrankten Beschäftigten eine stufenweise Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, ist sinnvoll. Aber ein Verfahren, das den Betriebsrat in 157 Seiten nicht ein einziges Mal erwähnt, dem Arbeitgeber sieben Tage für eine arbeitsschutzrechtliche Prüfung gibt, die bei Schweigen als positiv fingiert wird, und das die eAU-Prozesse nicht berücksichtigt, ist handwerklich nicht ausgereift.

Bürokratieabbau ist das sicherlich nicht. Und es bleibt abzuwarten, ob die kollektivrechtliche Dimension im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Eingang in den Entwurf findet.

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Ostern und Arbeitsrecht: Wann ist Feiertag – und wann nicht?

Was HR sofort wissen muss: Karfreitag und Ostermontag sind gesetzliche Feiertage in allen Bundesländern. Ostersonntag dagegen nicht – mit einer einzigen Ausnahme: Brandenburg. Einen Feiertagszuschlag gibt es kraft Gesetzes nicht, aber je nach Tarifvertrag kann auch für Ostersonntag ein Zuschlag anfallen. Und: Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Ostersonntags-Zuschlägen ist nicht so klar, wie viele annehmen.


Drei Tage Ostern, verschiedene Rechtslagen

Karfreitag und Ostermontag sind gesetzliche Feiertage in allen 16 Bundesländern. Es gilt ein Beschäftigungsverbot nach § 9 ArbZG. Ausnahmen sind nur über § 10 ArbZG möglich – etwa in der Logistik, in der Pflege oder in der Gastronomie. Wer am Feiertag nicht arbeitet, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG.

Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag – mit einer einzigen Ausnahme: In Brandenburg ist er als gesetzlicher Feiertag anerkannt. Für den Rest Deutschlands gelten die normalen Sonntagsarbeitsregeln nach §§ 9 ff. ArbZG.

Feiertagszuschlag: Pflicht oder Kür?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge gibt es nicht. Ob Zuschläge gezahlt werden und in welcher Höhe, ergibt sich ausschließlich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.

Aber Achtung: Je nach tariflicher Regelung kann auch für den Ostersonntag ein Feiertagszuschlag anfallen – selbst wenn er kein gesetzlicher Feiertag ist.

BAG: „Ostern“ umfasst auch den Sonntag

Genau das hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt (Urt. v. 24.02.2021 – 10 AZR 130/19). Im konkreten Fall ging es um einen Manteltarifvertrag der Brot- und Backwarenindustrie NRW, der einen Zuschlag von 200 % für Arbeit an „hohen Feiertagen“ vorsah – definiert als „Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten“.

Die Arbeitgeberin zahlte für Arbeit am Ostersonntag 2017 nur den Sonntagszuschlag (50 %) statt des Feiertagszuschlags (200 %). Der Kläger klagte erfolgreich auf die Differenz.

Das BAG stellte klar: Nach dem allgemeinen Sprachverständnis ist der jeweilige Sonntag der zentrale Tag an Ostern und Pfingsten. Wenn ein Tarifvertrag „Ostern“ als hohen Feiertag nennt, ohne den Ostermontag ausdrücklich zu benennen, umfasst das nach Wortlaut, Sinn und Zweck auch den Sonntag. Es liege nach dem allgemeinen Sprachgebrauch fern, dass unter Ostern zwar der Montag, nicht aber der Sonntag zu verstehen sei.

Praxis-Check: Was HR prüfen sollte

Das Urteil betrifft nicht jeden Tarifvertrag. Entscheidend ist die konkrete Formulierung. Das BAG hat in früheren Entscheidungen zu anderen Tarifverträgen den Ostersonntags-Zuschlag gerade abgelehnt, weil dort die „deutlichen Anhaltspunkte“ für eine Einbeziehung fehlten. Es lohnt sich also, den eigenen Tarifvertrag genau zu prüfen:

Nennt der Tarifvertrag „Ostern“ oder „Osterfeiertage“ als Zuschlagstatbestand? Oder ist ausdrücklich nur von „gesetzlichen Feiertagen“ die Rede? Wie wurde der Ostersonntag bisher in der betrieblichen Praxis behandelt?

Wer bisher irrtümlich gezahlt hat (oder nicht), sollte das jetzt absichern.

Steuer- und SV-Freiheit: Ein Detail, das gern übersehen wird

Steuerlich relevant sind die Freigrenzen nach § 3b EStG. Hier gibt es ein Detail, das die Sache komplizierter macht als gedacht: Die Finanzverwaltung zählt Ostersonntag und Pfingstsonntag zu den gesetzlichen Feiertagen im Sinne des § 3b EStG (R 3b Abs. 3 S. 3 LStR 2023). Gesetzlich zwingend ist das nicht – die Finanzgerichtsbarkeit hat die Frage bisher nicht ausdrücklich geklärt.

Und noch ein Klassiker, der gern übersehen wird: Die Steuer- und SV-Freiheit nach § 3b EStG gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeit. Wer am Feiertag nicht arbeitet und Entgeltfortzahlung erhält, hat zwar Anspruch auf den tariflichen Zuschlag – aber nicht steuer- und sozialversicherungsfrei.

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Videoverhandlung am Arbeitsgericht Frankfurt: Ein überfälliger Schritt

Was HR sofort wissen muss: Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ermöglicht jetzt die Teilnahme am Gütetermin per Video. Für Unternehmen mit bundesweiten Strukturen und Prozessbevollmächtigte mit weiten Wegen reduziert das Reisekosten und Zeitaufwand erheblich.


Was hat sich geändert?

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ermöglicht jetzt die Teilnahme am Gütetermin per Video. Das klingt nach einer kleinen Meldung, ist aber eine wesentliche Änderung.

Frankfurt gehört zu den größten Arbeitsgerichten Deutschlands – und hat Anträge auf Videoverhandlungen bisher konsequent zurückgewiesen. Wer dort verhandelte, reiste an.

Warum ist das relevant?

An vielen Arbeitsgerichten – gerade in NRW – sind Videoverhandlungen längst bewährter Alltag. Dass das Arbeitsgericht Frankfurt jetzt nachzieht, zeigt: Digitale Verhandlungsformate setzen sich flächendeckend durch.

Für Unternehmen mit bundesweiten Strukturen, für Prozessbevollmächtigte mit weiten Wegen und für alle, die den Zugang zum Recht nicht an Reisebudgets knüpfen wollen, ist das eine gute Nachricht.

Einordnung

Videoverhandlungen sind kein Allheilmittel – aber ein praxisbewährtes Werkzeug für eine moderne Arbeitsgerichtsbarkeit. Gerade im Gütetermin, der häufig der einzige Termin bleibt und oft mit einem Vergleich endet, spart die Videooption allen Beteiligten Zeit und Geld, ohne dass die Verhandlungsqualität darunter leidet.

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Karneval und Arbeitsrecht: Regionale Realitäten im Arbeitszeugnis

Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 3743/18

Was HR sofort wissen muss: Arbeitsrecht ist Bundesrecht – aber bei der Auslegung spielen regionale Realitäten durchaus eine Rolle. Das gilt auch für die Frage, was in ein Arbeitszeugnis gehört.


Der Fall

2019 musste das Arbeitsgericht Köln zunächst klären, was „Karnevalszeit“ eigentlich bedeutet. Die beklagte Arbeitgeberin meinte: Der Samstag nach Weiberfastnacht sei kein Karnevalstag.

Das Gericht stellte sinngemäß klar: Im Rheinland – insbesondere im Kölner Raum – ist es gerichtsbekannt, dass die Karnevalszeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch dauert.

Die Pointe

Und weil in dieser Zeit in der Gastronomie besonders viel los ist, darf das auch im Arbeitszeugnis erwähnt werden.

Was Arbeitgeber daraus mitnehmen

Arbeitsrecht ist Bundesrecht. Aber bei der Auslegung spielen regionale Realitäten durchaus eine Rolle. Was im Kölner Raum als selbstverständlich gilt, muss in Hamburg oder München nicht jedem geläufig sein – und umgekehrt.

Für die Zeugnispraxis bedeutet das: Branchenübliche und regionaltypische Formulierungen sind zulässig, solange sie dem Wahrheitsgebot entsprechen. Wer Zeugnisse für Beschäftigte in regionalen Kontexten formuliert, sollte diese Kontexte kennen.

Fastelovend ist übrigens kein gesetzlicher Feiertag – jedenfalls nach herrschender juristischer Meinung – aber der Samstag zwischen Weiberfastnacht und Rosenmontag gehört selbstverständlich zur Karnevalszeit.

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(K)ein Rechtsanspruch auf Lifestyle-Teilzeit?

Was HR sofort wissen muss: Der gesetzliche Anspruch auf Teilzeit nach § 8 TzBfG ist klar und ausgewogen geregelt. Arbeitgeber können Anträge aus betrieblichen Gründen ablehnen – das geltende Recht gibt ihnen die Instrumente dafür. Die aktuelle politische Diskussion um eine Einschränkung des Teilzeitanspruchs verkennt, dass das Verfahren bereits ein faires Gleichgewicht zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen herstellt.


Was wird diskutiert?

Die aktuelle Diskussion um die Arbeitszeit wird durch einen Vorstoß der Mittelstands- und Wirtschaftsunion angeheizt. Im Kern geht es um die Forderung, den gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit deutlich einzuschränken und neu zu regeln.

Wie ist die Rechtslage?

Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist in § 8 TzBfG geregelt. Das Verfahren ist klar und ausgewogen ausgestaltet:

Beschäftigte stellen einen Antrag auf Teilzeit. Arbeitgeber und Beschäftigte sind zur Erörterung des Antrags verpflichtet. Die Entscheidung über den Antrag liegt beim Arbeitgeber.

Eine Ablehnung ist ausdrücklich möglich, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe können insbesondere vorliegen, wenn die Organisation oder der Arbeitsablauf wesentlich beeinträchtigt würde oder unverhältnismäßige Kosten entstünden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das geltende Recht ist damit kein Automatismus, sondern ein fair austariertes Verfahren, das betriebliche Belange ausdrücklich berücksichtigt und abwägt. Zusätzliche Genehmigungs- oder Begründungsvorbehalte würden dieses Gleichgewicht nicht verbessern.

Sie würden vor allem neue Bürokratie, mehr Rechtsunsicherheit und zusätzliche Konfliktpotenziale schaffen – für Unternehmen wie für Beschäftigte.

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Mitbestimmung digital gedacht – Fortschritt oder neue Bürokratie?

Was HR sofort wissen muss: Der Koalitionsvertrag 2025 verspricht Online-Betriebsratssitzungen und digitale Betriebsratswahlen als gesetzliche Optionen. Das klingt nach Modernisierung – birgt aber die Gefahr neuer Mitbestimmungstatbestände und zusätzlicher Bürokratie, wo Vereinfachung gefragt wäre.


Was der Koalitionsvertrag vorsieht

Der Koalitionsvertrag 2025 verspricht, Online-Betriebsratssitzungen und Online-Betriebsversammlungen zusätzlich als gleichwertige Alternativen zu Präsenzformaten im Betriebsverfassungsgesetz zu verankern. Zusätzlich soll die Option, online zu wählen, gesetzlich geregelt werden.

Chance oder digitaler Anstrich?

Das klingt zunächst nach einem Update für die Arbeitswelt von morgen. Aber ist das wirklich der frische Wind, den die betriebliche Mitbestimmung braucht – oder nur ein digitaler Anstrich mit neuen Hürden?

Digitale Mitbestimmung ist eine Chance – wenn sie schlank, praxisnah und auf Augenhöhe mit der Realität der Unternehmen gedacht wird.

Was die Praxis nicht braucht

Noch mehr Mitbestimmungstatbestände. Starre Verfahren, die Innovationen ausbremsen – vor allem im Bereich KI. Neue bürokratische Lasten, wo Vereinfachung gefragt ist.

Was die Praxis braucht

Klarheit und Effizienz statt Komplexität. Echte digitale Teilhabe für Betriebsräte. Moderne Regeln für moderne Herausforderungen.

Einordnung

Die Mitbestimmung muss mit der Geschwindigkeit der digitalen Arbeitswelt Schritt halten – nicht umgekehrt. Ob der Gesetzgeber hier wirklich modernisiert oder nur digitalisiert und dabei verkompliziert, wird sich an der konkreten Umsetzung zeigen.

Bitte keine neuen Mitbestimmungstatbestände – sondern Rückschnitt auf ein vernünftiges Maß.